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ECE-Kennzeichnung & EU Label

ECE-Kennzeichnung

ECE bedeutet „Economic Commission for Europe“ (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen). Die Ziffer hinter dem „E“ gibt Auskunft über das Land in dem die Prüfung bzw. die Genehmigung durchgeführt wurde. Deutschland hat die Kennung „E1“.

ECE Regelung Nr. 30

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Diese internationale Richtlinie, die durch die “E-Kennzeichnung” oder auch “E-Nummer” auf dem Reifen belegt wird, besagt, dass der Reifen die Prüfkriterien nach ECE 30 bestanden hat. Ab dem Herstellungsdatum 01.10.1998 produzierte Reifen dürfen nicht mehr ohne “E-Nummer” gehandelt und im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Reifen, die bestimmt sind für die Ausrüstung historischer Fahrzeuge (Oldtimer). Ein Fahrzeug musss mindestens 30 Jahre alt sein, um als Oldtimer zu gelten (H-Kennzeichen).

Quelle: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:42008X0730(01)&from=DE

Auszug aus 2010 vorgenommenen Änderungen an der Regelung Nr. 30 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

1.ANWENDUNGSBEREICH
Diese Regelung umfasst neue Luftreifen, die hauptsächlich, aber nicht nur, für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, O1 und O2 bestimmt sind. Sie gilt nicht für Reifen, die hauptsächlich bestimmt sind für
a) die Ausrüstung historischer Fahrzeuge (Oldtimer);
b) Wettbewerbe.

Quelle: eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:307:0001:0001:DE:PDF

EU-Reifenlabel: EU-Reifen-Kennzeichnungs-Verordnung

Ab dem 1. November 2012 müssen nach EU Verordnung Reifen mit dem EU-Reifenlabel versehen werden. Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 01.10.1990 erfolgte, sind von dieser Regelung nicht betroffen und benötigen daher kein EU Reifenlabel. Auszug aus der VERORDNUNG Nr. 1222/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter

(1) Diese Verordnung gilt für Reifen der Klassen C1, C2 und C3.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a) runderneuerte Reifen;
..
c) Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte;

Quelle: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=uriserv:OJ.L_.2009.342.01.0046.01.DEU
Wir haben alle Reifen, die dieser Verordnung nicht unterliegen, wie folgt gekennzeichnet:
Nur zulässig für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 01.10.1990!